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Kann der Verein von mir die Ableistung von Gemeinschaftsleistungen (Pflichtstunden) fordern?

Gemeinschaftsleistungen (Pflichtstunden) sind sowohl für den Verein als auch für eine Kleingartenanlage unerlässlich. Grundlage dafür ist, dass der Verein ohne das tätige Mitwirken der Mitglieder nicht existieren kann und dass gemäß § 1 Abs.1 Nr.1 BKleingG ein Garten erst dadurch zum Kleingarten wird, wenn er in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind. Die Kleingartenanlage muss aber auch verwaltet und die gemeinschaftlichen Einrichtungen müssen in standgehalten, erneuert, verbessert oder erweitert werden.


Sollen Gemeinschaftsleistungen gefordert werden, müssen sie in einem Dokument festgelegt sein. Das kann als Mitgliederpflichten in der Vereinssatzung, aber auch als Pächterpflichten im Unterpachtvertrag erfolgen. Letzteres ist sinnvoll, weil damit das Verweigern der Pflichtstunden ein Kündigungsgrund für den Unterpachtvertrag sein kann.


Zu den Gemeinschaftsleistungen gehören nicht nur die Anlagen- und Wegepflichten und die Arbeiten zur Pflege, Reparatur und Neuanlage von Gemeinschaftseinrichtungen. Zu ihnen kann man auch die Erfordernisse zum Funktionieren des Vereins, wie z.B. die Mithilfe bei Vereinsveranstaltungen oder bei der Verwaltung des Vereins zählen. Damit hat jedes Mitglied die Möglichkeit, seine Pflichtstunden zu leisten. Man könnte deshalb sogar die Vorstandsmitglieder von der Leistung körperlicher Arbeiten in der Anlage entbinden.


Das Ableisten der Pflichtstunden darf aber nicht nur gefordert werden, es muss auch möglich sein. Deshalb sind vom Vorstand die erforderlichen Arbeiten weitsichtig zu planen und hinsichtlich des erforderlichen Umfangs einzuschätzen, bevor dies die Mitgliederversammlung beschliesst. Der Gartenfreund muss seiner Leistungspflicht nachkommen können. Sinnvoll ist es, möglichst viele Objekte personengebunden zu übergeben und nur bestimmte Grosseinsätze, wie Frühjahrsputz, Schachtarbeiten u. a. terminlich festzulegen. Dabei sollte auch auf den körperlichen Leistungsstand der Mitglieder geachtet werden. In einem Verein und in der Kleingartenanlage wird sich für jeden etwas Geeignetes finden – und wenn es die Aufsicht beim Kinderfest ist.


Auf die Befreiung von Pflichtstunden hat der Gartenfreund keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch. Welche Aufgabe durch wen, wann und wie erledigt wird, ist Sache des Vorstandes bzw. der durch ihn eingesetzten Organisatoren. Es kann zu großem Unfrieden in der Anlage führen, wenn Gartenfreunde eigenmächtig sich eine ihnen genehme Arbeit aussuchen können oder sogar aussuchen müssen.


Der Gartenfreund hat aber auch eine Mitwirkungspflicht. Er kann sich nicht darauf berufen, dass die geplanten Arbeitseinsätze durch ihn nicht wahrgenommen werden konnten; in diesen Fällen muss er sich selbst darum kümmern, wie er seiner Leistungspflicht nachkommen kann.


Eine Forderung, nicht geleistete Pflichtstunden mit Geld abzugelten, bedarf eines Mitgliederbeschlusses. Sie ist nur zulässig, wenn die Leistung hätte erbracht werden können, aber verweigert wurde. Eine Geldleistung kann nicht gefordert werden, wenn durch den Verein nicht genügend Arbeit vorgehalten wurde oder wenn es dem Gartenfreund überlassen wird, wie und wo er seine Stunden leistet.


In diesen Fällen kann die geldliche Ablösung nicht geleisteter Pflichtstunden nicht durchgesetzt werden; zumal man sich dann des Eindrucks nicht erwehren kann, dass damit nur die Vereinskasse aufgefüllt werden soll.


 


Dr. Rudolf Trepte

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