© KGV „Erzgebirgsblick“ e. V. Hohenstein-Ernstthal 2013 - 2021

Ich habe weder Wasser noch Strom entnommen – muss ich trotzdem zahlen?


In Kleingärten erfolgt die Versorgung mit Strom und Wasser zumeist über von den Gartenfreunden gemeinschaftlich errichtete Anlagen mit einem Hauptzähler für die Anlage und Unterzählern für die Parzellen. Grundlage für die von den Leistungsbereitstellern geforderten Zahlungen für den Jahresverbrauch bilden der am Hauptzähler abgelesene Verbrauch und die Zählergebühr. Deshalb beinhaltet die vom Kleingärtner zu zahlende Wassergebühr sowohl einen variablen als auch einen festen (fixen) Bestandteil.


Der variable Anteil ist abhängig vom persönlichen Verbrauch, gemessen am Zähler in der Parzelle. Der fixe Bestandteil ergibt sich aus den Aufwendungen für die Möglichkeit, Wasser und Strom entnehmen zu können. Er beinhaltet sowohl die vom kommunalen Versorger geforderte Anschlussgebühr („Zählermiete“) als auch den unvermeidbaren Verlust an Wasser bzw. Strom beim Betreiben der Versorgungsanlage. Das heißt, dass jeder Anschlussinhaber ohne Ausnahme die fixen Gebühren zahlen muss, unabhängig davon, ob und wie viel Wasser und Strom er entnommen hat.


Wasserverluste entstehen nicht nur durch „Wasserklau“. Wasser, das durch das Entleeren der Leitung beim Abstellen oder durch deren Durchspülen beim Anstellen verloren geht, wird nur vom Hauptzähler, aber nicht von den Unterzählern erfasst. Weitere durch die Unterzähler nicht registrierbare Verluste können durch tropfende Wasserhähne, undichte Leitungen und defekte Unterzähler entstehen. Deshalb sollten die Unterzähler regelmässig (Durchlaufkontrolle) und die Dichtheit der Leitungen (Kontrolle am Hauptzähler bei geschlossenen Wasserhähnen) kontrolliert werden.


Stromverluste entstehen durch den Eigenverbrauch der Unterzähler in Höhe von ca. 2 KWh je Monat. Es entsteht also ein Verbrauch, auch wenn man weder Wasser noch Strom entnommen hat. Da dem Kleingärtner Wasser und Strom durch den Verein als Eigentümer der Versorgungsanlagen nur zum Einkaufspreis (€/m³ bzw. Euro/KWh) berechnet werden dürfen, können sowohl die Verluste als auch die Zählermiete nicht einfach auf den Wasser bzw. Strompreis aufgeschlagen, sondern müssen extra ausgewiesen werden. Die dem Kleingärtner gestellte Rechnung muss demzufolge beinhalten:


• Verbrauch an Wasser (m³) bzw. Strom (KWh),


• anteilige Umlage für Verluste,


• anteilige Zählergebühr.


Notwendig ist, Zählergebühren und Verluste anteilig je angeschlossene Parzelle umzulegen, damit jeder für die Möglichkeit Wasser bzw. Strom zu entnehmen gleichmässig belastet wird. Wären sie an den Verbrauch gekoppelt, würden die Verbraucher ungerechtfertigt belastet.


Dr. Rudolf Trepte

zurück